Fahrtkosten

Fahrtkosten
Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder privaten Fahrzeugen.
- Steuerliche Behandlung: (1) Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: (a) F. des Arbeitnehmers werden im Einkommensteuerrecht als  Werbungskosten anerkannt. Sie werden seit 2001 durch eine  Entfernungspauschale abgegolten, die unterstellt, dass der Steuerpflichtige die Strecke an jedem Arbeitstag mit einem Pkw zurückgelegt hat. Lediglich wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, ist ein Abzug höherer Kosten möglich. (b) Bei Übernahme der F. durch den Arbeitgeber kann der Arbeitgeber die dem Arbeitgeber erstatteten Beträge pauschal einer Lohnsteuer von 15 Prozent unterwerfen (§ 40 II 2 EStG), soweit der Ersatz nicht über die vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbaren Beträge hinausgeht. Findet eine solche Pauschalversteuerung statt, dann mindert sich die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers um die betreffenden Beträge. Eine Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 3 Nr. 34 EStG) ist 2004 aufgehoben worden. Dann, wenn der Arbeitgeber selbst eine Sammelbeförderung von Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt organisiert und diese Beförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist, wird die Übernahme der Beförderungskosten durch den Arbeitgeber weder als steuerpflichtiger Lohnbestandteil angesehen (§ 3 Nr. 32 EStG) noch mindert sich dadurch die Entfernungspauschale.
- (2) Kosten für Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden im Wesentlichen nach den selben Regeln behandelt (§ 4 V Nr. 6 Satz 2 EStG).
- (3) Sonderregelung für Körperbehinderte: Unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Abzug der tatsächlichen Aufwendungen (§§ 4 V Nr. 6, 9 II EStG).
- (4) Geschäfts- und Dienstreisen:  Reisekosten.
- (5) Privatnutzung von betrieblichen Pkw: (a) Bei Arbeitnehmern, sofern nicht die gesamten privat veranlassten Aufwendungen exakt durch Fahrtenbuch nachgewiesen werden, ist der private Nutzungswert des Pkw mit monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises anzusetzen; bei Nutzung des KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte bzw. für Familienheimfahrten erhöht sich dieser Wert um 0,03 Prozent bzw. 0,002 Prozent des Listenpreises, sofern Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist; (b) bei Selbstständigen, Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten: Sofern der Privatanteil nicht durch ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen wird, gilt als abzugsfähiger Eigenverbrauch (als Betriebsausgabe) monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (einschließlich Umsatzsteuer); der Wert erhöht sich bei Nutzung des KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und/oder für Familienheimfahrten.

Lexikon der Economics. 2013.

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